Spielrelevante Information (TR5)

zum Spielablauf an Geldspielgeräten gem. § 33c GewO
(Aufklärungspflicht gemäß § 7 Erster Glücksspielstaatsvertrag)

Alle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §§ 11 ff. Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der am 11. November 2014 in Kraft getretenen 6. Verordnung zur Änderung der SpielV zugelassenen Geldspielgerätebauarten und alle gewerblich betriebenen Geldspielgeräte erfüllen nachfolgende Anforderungen:

  • Der Geldeinsatz beträgt in fünf Sekunden maximal 20 Cent und der Gewinn höchstens 2 Euro (§ 13 Nr. 2 SpielV).

  • Die Summe des Aufwandes (Einsätze abzüglich Gewinne) im Verlauf einer einzelnen Stunde darf 60 Euro nie übersteigen (§ 13 Nr. 4 SpielV).
  • Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde ist auf 400 Euro begrenzt (§ 13 Nr. 5 SpielV).

  • Bei längerfristiger Betrachtung darf durchschnittlich kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde in der Kasse verbleiben (§ 12 Abs. 2 Nr.1 SpielV). In der Praxis sind es durchschnittlich 5 bis 15 Euro.

  • Die SpielV gibt keine Auszahlquote vor. Eine Angabe einer exakten oder durchschnittlichen Quote ist nicht möglich, da diese unter anderem vom Spielverhalten der Spieler abhängt.

Spielen nicht unter 18 Jahren

Die Gewinnaussichten sind zufällig. Für jeden Spieler werden die gleichen Chancen eröffnet. (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SpielV). Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Übermäßiges Spielen ist keine Lösung bei persönlichen Problemen.

Beratung/Info Tel.: 0180/1372700 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min, höchstens 42 ct/Min. aus Mobilfunknetzen).