Hygienekonzept für Spielhallen
Bitte achten Sie auf Ihre Gesundheit.
Das geltende Abstandsgebot und diegeltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die folgenden Maßnahmen:
Die Gäste werden über Zutrittsbeschränkungen, Abstandsregelungen und erforderliche Hygienemaßnahmen durch geeignete, gut sichtbare und mehrsprachige Hinweise oder Piktogramme informiert.
Durch Zutrittsbeschränkungen ist zu gewährleisten, dass sich pro 10 qm Spielfläche höchstens eine Person (Gast) in der Spielhalle aufhält. Im Gebäude müssen das Abstandsgebot und die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm) eingehalten werden.
In der Spielhalle ist zu gewährleisten, dass Gäste untereinander und zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Dies ist durch entsprechende Markierungen für Wartebereiche auf dem Boden zu kennzeichnen. Das Mindestabstandsgebot gilt nicht, wenn Gäste durch eine Trennscheibe geschützt sind und eine Mund-Na- sen-Bedeckung tragen.
Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstands- gebotes sind zu treffen, dazu gehören soweit erforderlich auch angemes- sen ausgeschilderte Wegekonzepte.
Organisation des Betriebs:
- Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste die die Spiel- halle betreten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Spielhalle zu erfassen. Diese sind für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs der Gäste in der Spielhalle aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
- An jedem Geldspielgerät darf nur ein Gast spielen.
- Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.
Personenbezogene Einzelmaßnahmen:
- Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.
- Alle Personen müssen sich bei Betreten der Spielhalle die Händedesinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Veranstalter vorzuhalten.
- Gäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung. Das Rauchen ist innerhalb der Spielhalle nicht gestattet.
- Kassenpersonal kann durch eine Trennscheibe geschützt werden.Personal, das durch eine Trennscheibe oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen geschützt ist, ist von der etwaigen Trageverpflichtung eines Mund-Nasenschutzes befreit.
- Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
Einrichtungsbezogene Maßnahmen:
- Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
Alle Räumlichkeiten sind im Abstand von 20 Minuten für jeweils 15 Minuten zu lüften. Alternativ kann eine Lüftungsanlage betrieben werden. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sicherzustellen. Sanitäreinrichtungen sind nach Möglichkeit dauerhaft zu belüften.
- Geldspielgeräte sowie Stühle und Ablagen sind nach jedem Spielerwechsel sowie in regelmäßigen Abständen zu reinigen oder zu desinfizieren.
- In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.
Generell gilt:
- Für die Einhaltung der Regelungen ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.
- Personen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
- Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird. Solche Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Öffnung der Einrichtung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.
Quelle: https://www.rlp.de/