Spielrelevante Information (TR5)
zum Spielablauf an Geldspielgeräten gem. § 33c GewO
(Aufklärungspflicht gemäß § 7 Erster Glücksspielstaatsvertrag)
Alle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §§ 11 ff. Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der am 11. November 2014 in Kraft getretenen 6. Verordnung zur Änderung der SpielV zugelassenen Geldspielgerätebauarten und alle gewerblich betriebenen Geldspielgeräte erfüllen nachfolgende Anforderungen:
Die Gewinnaussichten sind zufällig. Für jeden Spieler werden die gleichen Chancen eröffnet. (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SpielV). Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Übermäßiges Spielen ist keine Lösung bei persönlichen Problemen.
Beratung/Info Tel.: 0180/1372700 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min, höchstens 42 ct/Min. aus Mobilfunknetzen).